§ 53 ÄrzteG: Was Ärztinnen und Ärzte bewerben dürfen, und was nicht
Das österreichische Ärztegesetz verbietet Ärztinnen und Ärzten keine Öffentlichkeitsarbeit. Es verbietet unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Information. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Ihre Website ein Vertriebskanal ist oder ein Disziplinarrisiko.
Die Grundregel: Information ja, Anpreisung nein
§ 53 Abs. 1 ÄrzteG verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, sich bei der Information der Öffentlichkeit auf sachliche, wahre und das Ansehen des Berufsstandes nicht beeinträchtigende Angaben zu beschränken. Die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer („Arzt und Öffentlichkeit“) konkretisiert, was das in der Praxis bedeutet.
Für Ihre Website, Ihr Google-Profil und Ihre Social-Media-Kanäle heißt das: Patienteninformation ist erwünscht, Marktschreierei ist verboten.
Erlaubt
- Sachliche Angaben zu Ordination, Öffnungszeiten und Kontakt
- Ihr Leistungsspektrum, nüchtern und wahrheitsgemäß beschrieben
- Qualifikationen, Ausbildungen und Diplome, die Sie tatsächlich führen
- Wissenschaftlich gesicherte Patienteninformation und Aufklärung
- Fotos der Ordination und des Teams
- Hinweise auf Wahlarzt- oder Privatstatus und Verrechnungsmodalitäten
Verboten
- Heilversprechen und Erfolgsgarantien („garantiert schmerzfrei“)
- Vorher-Nachher-Bilder zu ästhetischen Eingriffen
- Rabattaktionen, Gutscheine und aggressive Preiswerbung
- Selbstanpreisung und Superlative („der beste Chirurg Wiens“)
- Herabsetzende Vergleiche mit Kolleginnen und Kollegen
- Provisionen für Patientenzuweisung (§ 53 Abs. 2: striktes Verbot)
Typische Fehler auf Ordinations-Websites
Diese fünf Muster sehe ich in Audits am häufigsten. Alle fünf sind vermeidbar, ohne dass die Website an Wirkung verliert:
- Übernommene Agentur-Floskeln. Texte aus dem Kosmetik- oder Wellness-Marketing („Verwöhnen Sie sich…“), die im ärztlichen Kontext als unsachlich gelten können.
- Erfolgsrhetorik in Leistungsbeschreibungen. Formulierungen wie „dauerhaft beschwerdefrei“ statt nüchterner Beschreibung von Methode und Ablauf.
- Ungeprüfte Patientenstimmen. Testimonials ohne dokumentierte Einwilligung, teils mit Gesundheitsdaten (DSGVO Art. 9), teils in anpreisender Sprache.
- Vorher-Nachher-Galerien in ästhetischen Fachrichtungen, oft direkt aus dem Behandlungsalltag übernommen.
- Titel und Spezialisierungen, die so nicht führbar sind oder deren Wortlaut von der tatsächlichen Berechtigung abweicht.
Wer trägt eigentlich das Risiko?
§ 53 bindet die Ärztin oder den Arzt, nicht die Agentur. Wird ein Inhalt beanstandet, trifft das Disziplinarverfahren Sie, nicht den Dienstleister, der den Text geschrieben hat. Deshalb gehört in jede Zusammenarbeit ein Freigabeprozess: Kein Inhalt geht online, bevor Sie ihn gesehen und schriftlich freigegeben haben, und jeder Inhalt wird vorab auf Standesrechtskonformität geprüft.
Genau so ist meine Arbeitsweise aufgebaut. Zusätzlich schließe ich erfolgsabhängige Vergütung pro vermitteltem Patienten vertraglich aus, weil § 53 Abs. 2 jede Form der Zuweisung gegen Entgelt verbietet.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext (abrufbar unter ris.bka.gv.at) und die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer.
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